Dieser Artikel klärt, ob eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar ist oder nicht.
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Ist eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich ist eine Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar. Sie zählt wie alle Gesundheitlichen Untersuchungen zum Vorsorgeaufwand und darf unter diesem Namen in der Steuererklärung angegeben werden. Die im gesamten Steuerjahr gezahlten Beträge für die Zahnversicherung rechnet man zusammen.
Ein Angestellter darf jedoch maximal 1900 Euro pro Jahr als Sonderausgaben bei der Steuer angeben. Zahnzusatzversicherungen zählen ebenso zu den Sonderausgaben, wie Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge. Diese Versicherungsbeiträge entsprechen rund 25% des Bruttolohns und werden direkt vom Arbeitgeber an die Versicherungen abgeführt. Die Grenze von 1900 Euro ist damit bereits bei einem Gehalt von ca. 7600 Euro erreicht. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorsorge auftreten muss der Angestellte somit komplett aus eigener Tasche zahlen.
Selbständige können Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen
Interessanter ist die Möglichkeit eine Zahnzusatzversicherung steurlich abzusetzen für Selbständige und Freiberufler. Diese können nämlich maximal 2800 Euro pro Steuerjahr als Sonderausgaben absetzen. Wenn man also eine günstige Studenten-Versicherung hat oder gar noch bei den Eltern mitversichert ist, kann sich die Anfertigung einer Steuererklärung mit der Angabe der Sonderausgaben lohnen. Dann bekommt man Geld zurück.
Zahnzusatzversicherung Steuererklärung Wo eintragen?
Sind Sie gesetzlich versichert wird der Betrag in Zeile 30 der Anlage eingetragen. Privatversicherte tragen die Ausgaben in Zeile 35 ein.
Zusammenfassung zur Zahnzusatzversicherung
- Zahnzusatzeversicherung steuerlich absetzbar? Ja
- Sonderausgabengrenze für Angestellte 1900 Euro
- Sonderausgabengrenze für Selbständige, 2800 Euro