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Arbeitszimmer absetzen als Selbständiger

Wenn Sie Selbstständiger oder Freiberufler sind und entweder keine Betriebsstätte besitzen oder in ihrer Betriebsstätte nicht die notwendige Büroarbeit erledigen können (z.B. Sie haben eine Werkstatt, in der kein Platz für einen Büroraum ist.), so ist es Ihnen erlaubt, ein Büro in ihrer Heimstätte einzurichten und dies steuerlich abzusetzen.

Bildet dieses häusliche Arbeitszimmer zudem den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, so ist es komplett absetzbar. (z.B. Studio für Maler, Schreibraum für Autoren)

Ansonsten sind Sie berechtigt, Aufwendungen in Höhe bis zu 1.250 € pro Jahr anzugeben. Diese gelten als Werbungskosten.

Ab wann gilt ein Büro als eigener Raum

Theoretisch wäre es möglich, einen bestehenden Raum in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung durch eine Trennwand in zwei Räume zu unterteilen, um dort Ihrer Büroarbeit nachzugehen.

Nach Bundesfinanzhof ist dies jedoch keine zureichende Unterteilung zwischen privat und beruflich und wird daher nicht zugelassen.

Sie können ein häusliches Büro absetzen, wenn es ein von vier Wänden umgebener, von den Privaträumen getrennter Raum ist, der über 90% für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine Trennwand, die eine „Büroecke“ in einem privaten Raum schafft, ist daher nach gesetzlicher Vorgabe kein Büro.

Was kann man alles absetzen, wenn man selbständig ist.

Sind Sie selbstständig, können Sie viele Ihrer Kosten für ein Büro absetzen.

Steuerlich geltend gemacht werden können

  • Miete und Gebäudeabschreibungen (anteilig bei einem Home Office, komplett bei einer außerhalb des privaten Raums gelegenen Betriebsstätte)
  • Zinsen für einen Kredit
  • Reparaturkosten
  • Energiekosten (Heizung, Strom, Wasser, Abwasser)
  • Beiträge zu Versicherungen, die sich ganz oder anteilig auf den Raum beziehen (insbesondere Hausrats-, Gebäudebrand-, Wasserschaden-, Glasbruch- und Haftpflichtversicherungen)
  • Müllabfuhr
  • Schornsteinfegergebühren
  • Grundsteuern

Diese Kosten werden anteilig nach der Grundfläche berechnet.

Des Weiteren können Sie alle Kosten, die sich ausschließlich auf das häusliche Arbeitszimmer beziehen, steuerlich geltend machen. Dies sind z.B. Kosten für Renovierungen des Raums, sowie Ausgaben für die Ausstattung des Zimmers (Deckenlampe, Gardinen, Tapeten, etc.). Dekorationsgegenstände gelten nicht als notwendig für die Arbeit und sind daher nicht abziehbar.

Natürlich können Sie auch Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Dies ist unabhängig davon, ob Sie ein Arbeitszimmer haben oder nicht. Einrichtungsgegenstände, die hauptsächlich beruflich genutzt werden, gelten als Betriebsausgaben und sind generell absetzbar. (Z.B. Schreibtisch, Stuhl, Computer, Regal)

Beachten Sie, dass beruflich genutzte Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel im Büro zum Betriebsvermögen zählen und über die AfA abzuschreiben sind.